Rn. 32

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Für die Fassung des § 34c Abs 1 S 1 EStG ist insoweit zu unterscheiden:

 
Formulierung Anwendungszeitraum
"keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" bis einschließlich VZ 2006
"um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ab VZ 20071
1 Art 1 Nr 25 a aa, Art 20 Abs 6 JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878.
 

Rn. 32a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Hintergrund der Änderung ist, dass bis dahin in den Fällen, in denen kein DBA besteht, eine ausländische Steuer auch dann ungekürzt angerechnet werden konnte, wenn der Anspruch auf Ermäßigung der ausländischen Steuer im ausländischen Staat verjährt war. Diese Lücke im System wollte § 34c Abs 1 S 1 EStG idF JStG 2007 schließen; versäumt daher der StPfl eine Frist für einen Ermäßigungsantrag im Ausland, wird bei der Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuer der Betrag der ausländischen Steuer um verjährte Erstattungsansprüche gekürzt (BT-Drucks 16/2712, 54).

 

Rn. 32b

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Erforderlich für die Anrechnung ist weiter, damit die Leistungsfähigkeit des StPfl auch tatsächlich und nicht nur fiktiv gemindert ist. Dafür ist erforderlich (kumulativ)

 
Tatbestandsmerkmal Erläut dazu
Die ausländische Steuer ist gegen den StPfl festgesetzt Rn 33, 33a
Die ausländische Steuer ist tatsächlich gezahlt Rn 33b
Kürzung um einen im Quellenstaat entstandenen Ermäßigungsanspruch (ab VZ 2007) bzw keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegend (bis einschließlich VZ 2006) Rn 34, 32, 32a

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