Rn. 125

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Weiter erfordert der Pauschalierungserlass (BMF BStBl I 1984, 252), dass iF Tz 3.1.1, 3.1.2 u 3.2 (s Rn 122, 123) die Einkünfte, die aus der ausländischen Betriebsstätte (§ 12 AO), PersGes oder Tochtergesellschaft (s Rn 123) bezogen werden, jeweils ausschließlich oder fast ausschließlich (dh 90 % und mehr, Abschn 76 Abs 9 S 1, 2 KStR 1995; in R 74 KStR 2004 und R 26 KStR 2015 nicht mehr enthalten) aus sog aktiver Tätigkeit bestehen. Dabei ist der Katalog der aktiven Tätigkeit in Tz 5 Pauschalierungserlass weitgehend, jedoch nicht völlig mit dem in § 2a Abs 1 S 1 EStG identisch.

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