a) Der Grundsatz

 

Rn. 38

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Sind die unter Abschnitt A. (s Rn 21–37) genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist die ausländische Steuer grds auf die deutsche ESt anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staatentfällt (§ 34c Abs 1 S 1 Hs 1 EStG). Die Anrechnung ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften für jeden StPfl gesondert durchzuführen, da die Anrechnungsformel (s Rn 41ff) auf persönliche Gegebenheiten abstellt.

b) Sonderregelung wegen AbgSt

 

Rn. 38a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Ausländische Kapitaleinkünfte, die der AbgSt nach § 32d Abs 1, 36 EStG unterliegen, sind bei der Ermittlung des zvE, der Summe der Einkünfte und der ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen (§ 34c Abs 1 S 3 Hs 1 EStG). Demzufolge ist die darauf entfallende AbgSt auch nicht in die Anrechnung mit einzubeziehen (§ 34c Abs 1 S 1 Hs 2 EStG). Auch s Rn 17a.

c) Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen

 

Rn. 39

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Anrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar sogar auch dann, wenn sich der StPfl nicht ausdrücklich auf die Vorschrift beruft (BFH BStBl II 1996, 312) – Umkehrschluss aus § 34c Abs 2 EStG, der antragsgebunden ist.

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