Rn. 17a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der mit Wirkung ab VZ 2009 neu eingeführte § 32 EStG (Art 1 Nr 22, Art 1 Nr 41 Abs 15 UStRefG 2008 v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) sieht für bestimmte (private) Einkünfte aus KapVerm eine AbgSt von 25 % zzgl SolZ vor. § 32d Abs 1 S 2 EStG sieht vor, die anrechenbaren ausländischen (Quellen)-Steuern von der AbgSt nach Maßgabe des § 32d Abs 5 EStG abzuziehen. Aufgrund dieser vorrangigen Regelung müssen solche ausländische (Quellen-)Steuern aus dem Bereich des Anrechnungs- und Abzugsverfahrens nach § 34c EStG herausgenommen werden (BT-Drucks 16/10 189, 53). Dies erfolgt durch Art 1 Nr 18a JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794, ebenfalls ab VZ 2009 (§ 52 Abs 49 S 1 EStG aF), der § 34c Abs 1 S 1–3 EStG und Abs 6 S 2 neu fasste. § 32d EStG ist daher insoweit eine Spezialregelung, die § 34c EStG vorgeht. Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs 5b EStG (glA Hechtner, BB 2009, 76). Auch s Rn 38a.

 

Rn. 17b

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Handelt es sich um nach DBA zu berücksichtigende fiktive ausländische Steuer, ist diese nach § 32d Abs 5 EStG anzurechnen und nicht nach § 34c EStG (BT-Drucks 16/10 189, 53).

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