Rn. 21

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Methode der Anrechnung in § 34c Abs 1 EStG ist nicht unbegrenzt. Folgende Grenzen und Beschränkungen sind zu beachten:

(1) Per-Country-Limitation: Nur staatenbezogene Anrechnung (nach US-Vorbild), § 34c Abs 1 S 2 EStG ("dieser ausländischen Einkünfte"), § 68a S 2 EStDV. S Rn 43. Darüber hinaus muss seit VZ 2003 (Art 1 Nr 2, 6 StVergAbG) eine Besteuerung der ausländischen Einkünfte aus dem Staat, aus dem sie stammen, (tatsächlich) erfolgen (= Verschärfung der Rechtslage, kritisch Müller-Dott DB 2003, 1468), § 34c Abs 1 S 3 EStG. Zur Frage des Europarechtswidrigkeit s Rn 20e.
(2) Leistungsfähigkeitsprinzip: Die Leistungsfähigkeit des StPfl muss tatsächlich durch die ausländische Besteuerung gemindert sein, er muss Steuerschuldner der inländischen und der ausländischen Steuer sein (BFH BStBl II 1991, 926). Zu Qualifikationsproblemen s Rn 71.
(3) Nur Anrechnung auf ausländischer Einkunftsteile: Die ausländische Steuer wird nur auf die deutsche Steuer, die auf diese ausländischen Einkunftsteile anfällt, angerechnet, nicht etwa (sonst träte eine "Überentlastung" ein, s Rn 43 "Überhang") auch auf die deutsche Steuer, die auf inländische Einkunftsteile entfällt.
(4) Keine Anrechnung von iRd AbgSt (vorrangig) zu berücksichtigenden ausländischen Quellensteuern (ab VZ 2009), s Rn 17a, keine Berücksichtigung solcher Steuern für die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34c Abs 1 S 2 EStG nF (s Rn 46h) wegen Nichtnennung des § 32d EStG in der dortigen Aufzählung.
 

Rn. 22

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Anrechnungsmethode beseitigt dabei eine Doppelbesteuerung meist nicht vollständig, sondern mildert sie nur (BFH BStBl II 1973, 271; s Rn 3). Die Gesamtbelastung aus ausländischer Steuer und deutscher Steuer ist durch sie mindestens so hoch (also größer gleich) wie durch die deutsche Steuerbelastung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge