Rn. 60

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Eine Nutzung geschieht aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, wenn der Überhieb der Volkswirtschaft des Staates, also der Allgemeinheit dient (Gesamtwirtschaft iSd Art 104 a Abs 4 GG). Voraussetzung ist aber auch in diesen Fällen, dass der Einschlag und die Verwertung des Holzes entweder durch den StPfl selbst erfolgt oder das stehende Holz getrennt vom Grund und Boden an einen anderen Erwerber als denjenigen des Grundstücks veräußert wird. Dementsprechend führt weder die Enteignung bzw die Veräußerung eines Forstgrundstücks in Erwartung einer Enteignung hinsichtlich des (mitveräußerten) Holzbestands zu einer Holznutzung aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, weil insoweit keine Holznutzung gegeben ist (insoweit missverständlich R 34b.2 Abs 3 EStR 2012).

Letztendlich liegen volks- oder staatswirtschaftliche Gründe somit nur in denjenigen Fällen vor, in denen der StPfl das Holz vor Enteignung noch selbst einschlägt und verwertet oder das stehende Holz an einen anderen Erwerber veräußert (R 34b.2 Abs 3 S 2 EStR 2012; aA Kulosa in Schmidt, § 34b EStG Rz 4; Hiller, StW 2012, 107 unter 2.a.).

 

Rn. 61

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ebenfalls keine Holznutzung aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen liegt vor, wenn diese ihre Ursache in den Waldgesetzen hat (R 34b.2 Abs 3 S 4 EStR 2012; RFH v 23.08.1939, RStBl 1939, 1056).

 

Rn. 62

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Werden forstwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau und den Betrieb von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen in Anspruch genommen, sind Entschädigungen, soweit sie für den Bestandswert des Holzes (Aufwuchsentschädigungen für den Abtriebswert bzw Hiebsunreifewert) des Trassenbestandes sowie pauschale Abgeltungen für Schäden an den Restbeständen BE für das stehende Holz, die – weil aus volkswirtschaftlichen Gründen erfolgt – nach § 34b Abs 1 Nr 1 EStG tarifbegünstigt sind (OFD Han v 28.01.2004, S 2132a – 19 – StH 225/2230; soweit dort noch ausgeführt ist, dass eine Tarifbegünstigung nur für außerhalb des Nutzungssatzes erfolgte Holznutzungen in Betracht komme, ist dies dem Umstand geschuldet, dass bei Ergehen der Vfg Holznutzungen innerhalb des Nutzungssatzes grundsätzlich nicht tarifbegünstigt waren).

 

Rn. 63–64

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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