Rn. 150

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Durch das FAG v 29.08.1969 (BGBl I 1969, 1533) wurde erstmalig ein Instrument geschaffen, bei Störungen des Rohholzmarktes infolge von Naturereignissen den ordentlichen Holzeinschlag unter bestimmten Voraussetzungen für einzelne Holzartengruppen (regional begrenzt bzw bundeseinheitlich) zu beschränken.

Da sich das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung aufgrund vorhandener Mängel als nicht zielführend erwies, wurde es durch das FAG v 26.08.1985 (BStBl I 1985, 592) abgelöst bzw modifiziert. Das FAG v 26.08.1985 idF StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 ermächtigt die Bundesregierung, bei genau festgelegten, schwerwiegenden, durch besondere Naturereignisse verursachten Störungen des Rohholzmarktes im Verordnungswege den ordentlichen Holzeinschlag (§ 1 FAG) wie auch die Einfuhr von Holz (§ 2 FAG) einzuschränken.

Durch Gesetz v 07.11.1991, BGBl I 1991, 2062, wurde durch Einfügung eines S 2 in § 1 Abs 3 FAG die Möglichkeit geschaffen, eine Einschlagsbeschränkung für einen Zeitraum von bis zu 3 Forst-Wj (bislang 2 Forst-Wj) anzuordnen, soweit die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen.

Im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 wurde § 5 FAG an den mit Wirkung ab VZ 1999 geänderten Steuersatz für Kalamitätsnutzungen iSd § 34b Abs 3 Nr 3 EStG angepasst (Herabsetzung von einem Achtel auf ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes); ein dementsprechender Gesetzesfolgenverweis erfolgte dann iRd JStG 2009.

Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BStBl I 2011, 986, wurde mit Wirkung ab VZ 2012 eine grundlegende Neuordnung des § 34b EStG in Kraft gesetzt; damit zusammenhängend waren auch einschneidende Änderungen des FAG notwendig geworden. Die Änderung in § 1 Abs 4 FAG ist die Folge des Wegfalls des bislang zwingend vorgeschriebenen Nutzungssatzes. Darüber hinaus können künftig auch StPfl, bei denen die Holznutzungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, die Begünstigungen der §§ 4, 4a FAG in Anspruch nehmen. Andererseits wird die Bewertungserleichterung des § 4a FAG (Nichtaktivierung oder nur teilweise Aktivierung von Kalamitätsholz) an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass eine nach § 1 FAG angeordnete Einschlagsbeschränkung auch tatsächlich eingehalten wird. § 5 Abs 1 FAG ist eine Folgeänderung des § 34b EStG.

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