Rn. 113

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch das StEntlG, s Rn 20, wurde die bisherige gesonderte Regelung in § 34 Abs 3 EStG aF gestrichen und die "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" als Nr 4 in den Katalog des § 34 Abs 2 EStG aufgenommen. Damit ist es zu einer Gleichstellung mit den übrigen außerordentlichen Einkünften gekommen, mit der Folge, dass die allgemeinen Auslegungskriterien des § 34 Abs 2 EStG auch für die neu eingeführte Nr 4 (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) anzuwenden sind, vgl Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz B 126 (November 2016).

Auch der BFH betont in seinen Entscheidungen regelmäßig, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme in den Katalog des § 34 Abs 2 EStG nicht von der bislang höchstrichterlichen Rspr zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der außerordentlichen Einkünfte und der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit abweichen wollte, vgl ua BFH v 14.12.2006, BStBl II 2007, 180.

Die Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind als logische Folge davon nur dann begünstigt nach § 34 Abs 1 EStG, wenn sie außerordentlich sind, glA Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz B 133 (November 2016).

Zum Begriff der Außerordentlichkeit s Rn 51 und 52.

 

Rn. 114–118

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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