Rn. 11

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte findet sich erstmals im EStG 1920 v 29.03.1920 (RGBl 1920, 359) in den §§ 22–25.

Zur Rechtsentwicklung bis 1958 vgl Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz A 36ff (November 2016).

 

Rn. 12

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch das StÄndG v 13.07.1961 (BStBl I 1961, 981) wurden Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter (§ 89b HGB) in die Regelung einbezogen.

 

Rn. 13

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch das StÄndG v 16.11.1964 (BStBl I 1964, 553) wurden die Zinsen im Zusammenhang mit der Ablösung öff Anleihen aus dem Begünstigungskatalog gestrichen sowie die Anwendung des § 34 EStG für Veräußerungsgewinne ausgeschlossen, für die der StPfl eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat.

 

Rn. 14

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das StÄndG v 14.05.1965 (BStBl I 1965, 217) erweiterte den Katalog der Begünstigungen um Nutzungsvergütungen und Zinsen iSd § 24 Nr 3 EStG.

Die wesentliche Änderung bestand aber darin, dass aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken (vgl BFH v 22.10.1964, BStBl III 1965, 44) der bisherige Ermessensspielraum der Verwaltung für die ermäßigte ESt (10 % – 30 %) durch eine feste Größe (Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes) ersetzt wurde.

Außerdem wurde der Mindeststeuersatz von 10 % gestrichen.

 

Rn. 15

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Im StÄndG 1971 v 10.08.1971 (BStBl I 1971,373) wurden die außerordentlichen Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von luf Betrieben erweitert.

 

Rn. 16

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das EStReformG v 05.08.1974 (BStBl I 1974, 530) führte zu einer Klarstellung dahingehend, dass bei der Berechnung des ermäßigten Steuersatzes sämtliche – also auch die nach einem DBA steuerbefreiten – Einkünfte zu berücksichtigen sind.

 

Rn. 17

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Im SubventionsabbauG v 26.06.1981 (BStBl I 1981, 523) wurde die Begünstigung von Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit gestrichen.

 

Rn. 18

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Das StRefG 1990 v 25.07.1988 (BStBl I 1988, 224) und das ÄndG zum StRefG 1990 v 30.06.1989 (BStBl I 1989, 251) beseitigten die Antragserfordernis der Steuerermäßigung und beschränkten die Höhe der begünstigten Veräußerungsgewinne auf 30 Mio DM.

Außerdem wurde die Besteuerung von Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit geändert: Anstelle der tatsächlichen Verteilung auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgt nun eine Drittelung der Einkünfte und eine Verdreifachung der darauf entfallenden ESt.

 

Rn. 19

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Im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v 29.10.1997 (BStBl I 1997, 928) wurde die Obergrenze der begünstigten Veräußerungsgewinne auf 15 Mio DM (für Veräußerungen nach dem 31.07.1997) bzw auf 10 Mio DM (für Veräußerungen ab dem 01.01.2001) herabgesetzt.

 

Rn. 20

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BStBl I 1999, 304) führte durch die ab VZ 1999 geltende Fünftelregelung zu einer grundlegenden Änderung des § 34 EStG: Die ESt für alle außerordentlichen Einkünfte bemisst sich einheitlich nach dem Fünffachen desjenigen Steuerbetrages, der sich für ein Fünftel dieser Einkünfte zuzüglich der nicht begünstigten Einkünfte ergibt.

Nachdem sich diese Regelung auf alle außerordentlichen Einkünfte bezieht, ist die Drittelregelung (für Vergütungen aus einer mehrjährigen Tätigkeit) im bisherigen Abs 3 gestrichen worden.

Außerdem wurden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit und Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen iSd § 34b Abs 1 Nr 1 EStG wieder in den Katalog des § 34 Abs 2 EStG aufgenommen.

Mit § 34 Abs 1 S 3 EStG wurde eine Mindestbesteuerung eingeführt, dh, die Nutzung von Verlusten aus Normaleinkünften wurde beschränkt.

Schließlich machte der Gesetzgeber die Gewährung der Steuerermäßigung von einem unwiderruflichen Antrag des StPfl abhängig.

 

Rn. 21

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Unwiderruflichkeit des Antrages hat der Gesetzgeber mit dem StSenkG v 23.10.2000 (BStBl I 2000, 1428) rückwirkend ab VZ 1999 wieder aufgehobenen, § 52 Abs 47 S 1 EStG aF.

Eine weitere Änderung ergab sich durch Einführung des sog Halbeinkünfteverfahrens: Um eine zweifache Begünstigung zu verhindern, wurden Veräußerungsgewinne iSd § 17 EStG aus dem Katalog des § 34 Abs 2 EStG gestrichen; Gleiches gilt für jeweils stpfl Teile von Veräußerungsgewinnen iSd §§ 14, 14a Abs 1 EStG, §§ 16 und 18 Abs 3 EStG, die nach § 3 Nr 40 Buchst b EStG zur Hälfte steuerbefreit sind. Zur zeitlichen Anwendung s Rn 63.

 

Rn. 22

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch das StSenkErgG v 19.12.2000 (BStBl I 2001, 25) wurde (iRd neu eingefügten Abs 3) für Veräußerungsgewinne iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG als Alternative zur Fünftelregelung der halbe durchschnittliche Steuersatz (allerdings mit anderen Voraussetzungen als Abs 3 aF) in eingeschränktem Umfang wieder eingeführt.

Die Neuregelung gilt ab VZ 2001, § 52 Abs 1 EStG aF.

Die antragsabhängige Ermäßigung ist der Höhe nach begrenzt auf Veräußerungsgewinne bis zur Höhe von 10 Mio DM (ab VZ 2002: 5 Mio EUR, § 52 Abs 47 S 5...

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