Rn. 119

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Dieser Tatbestand wird seit dem EStG 1920 tarifbegünstigt. Im Zeitraum von 1954–1998 war die Tarifermäßigung in § 34b EStG geregelt. Das StEntlG 1999/2000/2002, s Rn 20, hat die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen (wieder) in den Katalog des § 34 Abs 2 EStG (als Nr 5) aufgenommen.

IRd StVereinfG v 01.11.2011 (BStBl I 2011, 986) wurde § 34 Abs 2 Nr 5 EStG (Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen) gestrichen und die Steuervergünstigung mit Wirkung ab VZ 2012 in § 34b Abs 3 Nr 1 EStG eingefügt, s Rn 27.

Mit dieser erneuten Änderung sind die außerordentlichen Einkünfte aus der Forstwirtschaft abschließend in einer Vorschrift geregelt,

Im Zuge der Neufassung des S 34b EStG wurde auch die Steuerermäßigung geändert, die (ab VZ 2012) nicht mehr nach der Fünftelregelung zu ermitteln ist, sondern gemäß § 34b Abs 3 Nr 1 EStG nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche ESt nach dem gesamten zvE zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre.

Im Übrigen s Erläut zu § 34b (Mitterpleininger).

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