Rn. 96

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Zu den Einkünften iSd § 2 Abs 1 EStG gehören gemäß § 24 Nr 3 EStG auch

  • Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke,
  • Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen,
  • Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

Im Regelfall wird es sich um Einkünfte aus VuV oder KapVerm handeln, soweit sie nicht den Gewinneinkunftsarten zuzurechnen sind.

Der Grund für die gesonderte Regelung in § 24 Nr 3 EStG besteht ausschließlich darin, diesen Einkünften die Tarifermäßigung des § 34 EStG zu gewähren. Zur Entstehungsgeschichte sowie Umfang und Abgrenzung der Einkünfte s § 24 Rn 103ff (Schindler). Begünstigt nach § 34 Abs 1 EStG sind nur Nachzahlungen für mehr als 3 Jahre.

Nicht begünstigt sind Nutzungsvergütungen, die in einem Einmalbetrag für mehr als 3 Jahre gezahlt werden und von denen ein Teilbetrag auf einen Nachzahlungszeitraum von weniger als 3 Jahren und im Übrigen auf zukünftige Zeiträume entfällt, vgl BFH v 19.04.1994, BStBl II 1994,640.

Der BFH begründet diese Entscheidung mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der keine planwidrige Lücke enthält, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zulässt.

Die Tarifermäßigung wird für die gesamte Nachzahlung gewährt und ist nicht beschränkt auf den Teilbetrag, der die 3 Jahre übersteigt, vgl BFH v 14.03.1985, BStBl II 1985, 463.

Der Zeitraum muss mehr als 36 Monate umfassen, es genügt somit nicht, dass die Nachzahlung auf 3 Kj entfällt, vgl R 34.3 Abs 2 EStR 2012.

 

Rn. 97–99

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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