Rn. 101

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Vergütungen sind Geldleistungen wie zB nachzuzahlende Arbeitslöhne, auf die der ArbN einen Rechtsanspruch hat (vgl BFH v 14.10.2004, BStBl II 2005, 289 mwN), oder vom ArbG freiwillig erbrachte Leistungen, vgl BFH v 30.07.1971, BStBl II 1971, 802.

Auch geldwerte Vorteile, die der ArbG unbewusst und ungewollt zuwendet, sind begünstigungsfähig, wenn dem ArbN nach objektiven Maßstäben ein Vorteil entsteht, der aus den Gesamtumständen des Einzelfalls nur im Hinblick auf eine mehrjährige Tätigkeit verständlich ist (vgl BFH v 10.06.1983, BStBl II 1983, 642: verbilligte Grundstücksüberlassung; zust Söffing, FR 1983, 539; Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 61, August 2019).

"Vergütung" iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG kann jeder Vorteil von wirtschaftlichem Wert sein, den der StPfl iRd jeweiligen Einkunftsart erzielt. Die gebotene Einschränkung des weiten Tatbestands des § 34 Abs 2 Nr 4 EStG wird dadurch bewirkt, dass die begünstigten Einkünfte "außerordentliche" sein müssen, wozu auch gehört, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. (vgl BFH v 25.02.2014, BStBl II 2014, 668). Nach dem Sinn und Zweck des § 34 Abs 2 Nr 4 EStG soll die steuerliche Belastung für Einkünfte, die dem StPfl für die Tätigkeit mehrerer Jahre zufließen, möglichst nicht höher sein, als wenn ihm in jedem Jahr ein Anteil hiervon zugeflossen wäre, so bereits BFH v 10.06.1983, BStBl II 1983, 642.

Die bislang strittige Frage, ob USt-Erstattungen für zurückliegende Zeiträume als "Vergütungen" iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG zu qualifizieren sind, ist durch BFH v 25.02.2014, aaO, geklärt: Danach ist der Ertrag auf Grund der geballten Nachaktivierung von USt-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen. Die FinVerw hat sich dieser Einschätzung angeschlossen, vgl H 34.4 EStH 2021 "Gewinneinkünfte".

Erstattungszinsen nach § 233a AO sind aber keine außerordentlichen Einkünfte, BFH v 12.11.2013, BStBl II 2014, 168; aA Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 69 (August 2019).

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