Rn. 145

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der StPfl kann den Durchschnittssteuersatz nur einmal im Leben in Anspruch nehmen, § 34 Abs 3 S 4 EStG.

Unschädlich ist eine bereits bis VZ 2000 erfolgte Inanspruchnahme nach § 34 Abs 1 EStG aF bzw die Inanspruchnahme der Fünftelregelung ab VZ 2001 nach § 34 Abs 1 EStG, vgl Hagen/Schynol, DB 2001, 397.

Fällt der Aufgabegewinn in zwei VZ an, wird die Ermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG auf Antrag in beiden VZ gewährt, wobei der Höchstbetrag von 5 Mio EUR aber insgesamt nur einmal zur Verfügung steht, vgl BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7.

Die Steuervergünstigung ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat, vgl BFH v 29.9.2021, BStBl II 2022, 169. Dies gilt nach Ansicht des BFH selbst dann, wenn dies ohne Antrag des StPfl geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs 2 Nr 1 EStG handelt.

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