Rn. 136

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag nach § 33b Abs 4 EStG beträgt 370 EUR. Der StPfl kann beim Hinterbliebenen-Pauschbetrag nicht alternativ einen Abzug von ag Belastungen nach § 33 EStG wählen. Es handelt sich um eine Sozialzwecknorm (Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 5). Von einer Anhebung des Pauschbetrages bei der Steuerreform 1974 wurde abgesehen, weil es sich um einen Pauschbetrag mit Billigkeitscharakter handelt (BT-Drucks 7/1470, 282).

 

Rn. 137

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist systemfremd und ohne Berechtigung, denn es ist nicht einzusehen, weshalb Hinterbliebenen, die keine Mehraufwendungen gegenüber Alleinstehenden haben, ein solcher Pauschbetrag gewährt wird (Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 5). Es dürfte daher zweifelhaft sein, ob der Pauschbetrag verfassungsgemäß ist. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb sonstige alleinstehende Personen keinen Anspruch auf einen solchen Pauschbetrag haben (zur Kritik s auch Hufeld in K/S/M, § 33b EStG Rz C 1; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33b EStG Rz 14).

 

Rn. 138

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist personenbezogen. Er kann daher mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen – zB Ehegatten – die Voraussetzungen erfüllen (R 33b Abs 1 S 1 EStR 2012; Loschelder in Schmidt, § 33b EStG Rz 22). Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag kann nach der Vorschrift des § 33b Abs 4 S 1 EStG nur derjenige erhalten, der die dort genannten Hinterbliebenenbezüge erhält.

 

Rn. 139

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Soweit rückwirkend Hinterbliebenenbezüge gewährt werden, kann trotz evtl Bestandskraft der Steuerbescheide eine Änderung nach § 175 Abs 1 Nr 1 AO erfolgen. Die Rentenbescheide und entsprechende behördliche Bescheide sind Grundlagenbescheide iSv § 175 Abs 1 Nr 1 AO.

 

Rn. 140

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Damit kommt es nicht darauf an, ab wann der StPfl im VZ Hinterbliebenenbezüge erhalten hat (R 33b Abs 8 S 2 EStR 2012). Es handelt sich um einen Pauschbetrag, der gemäß § 2 Abs 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

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