Rn. 250

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Leisten mehrere StPfl für dieselbe Person Unterhalt, so ist der Höchstbetrag des § 33a Abs 1 S 1 EStG bzw ggf der entsprechend der Ländergruppeneinteilung geminderte Höchstbetrag – jeweils gemindert um die anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person – entsprechend dem Anteil des jeweiligen StPfl an dem Gesamtbetrag der erbrachten Unterhaltsleistungen aufzuteilen, FG D'dorf vom 26.03.2014, 7 K 3168/13 E, EFG 2014, 1487.

Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs 1 S 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs 1 S 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs 1 S 5 EStG zu berücksichtigen, BFH vom 28.04.2020, VI R 43/17, BStBl II 2021, 209.

Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist jedoch regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt, BFH vom 28.04.2020, VI R 43/17, BStBl II 2021, 209. Dies ist zB der Fall, wenn die Eltern neben dem nichtehelichen Lebensgefährten, der mit ihrer studierenden über 25 Jahre alten Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, Unterhaltszahlungen an ihre Tochter erbringen

Insgesamt ist kein höherer Betrag abzugsfähig, als wenn nur ein StPfl, der die Voraussetzungen für eine Steuermäßigung nach § 33a Abs 1 EStG erfüllt, die Unterhaltsleistungen erbracht hätte, BT-Drucks 11/481, 92. Unerheblich ist, ob auch alle Unterhaltleistenden die getragenen Aufwendungen steuerlich geltend machen, FG Münster vom 28.11.2014, 14 K 2477/12 E, U, EFG 2015, 453; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 34 (42. Aufl).

Zur Unterstützung einer im Ausland lebenden Person durch mehrere Unterhaltsverpflichtete vgl BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 23 mit Beispielen.

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