a) Verhältnis zu § 4 Abs 4 und § 9 EStG

 

Rn. 65

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das Abzugsverbot des § 33 Abs 2 S 2 EStG, wonach Aufwendungen, die zu den BA oder WK gehören, nicht als ag Belastungen zu berücksichtigen sind, gilt entsprechend auch für die Aufwendungen nach § 33a Abs 12 EStG.

b) Verhältnis zu § 10 EStG

 

Rn. 66

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nach § 33 Abs 2 S 2 Hs 1 EStG können auch Aufwendungen, die zu den Sonderausgaben gehören, grds nicht als ag Belastungen abgezogen werden. Lediglich Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt estpfl Ehegatten können wahlweise als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG oder als ag Belastung nach § 33a Abs 1 EStG abgezogen werden (sog begrenztes Realsplitting). Zur Auskunftsverweigerung s OFD Frankfurt vom 01.12.1997, S 2285 A – 25 – St II 21, FR 1998, 290.

Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben ist für den Unterhaltsverpflichteten günstiger, da in diesem Fall höchstens EUR 13 805 gegenüber EUR 11 604 (EUR 10 908 für VZ 2023; EUR 10 347 für VZ 2022; EUR 9 744 für VZ 2021; EUR 9 408 für VZ 2020; EUR 9 168 für VZ 2019; EUR 9 000 für VZ 2018; EUR 8 820 für VZ 2017; EUR 8 652 für 2016; EUR 8 472 für VZ 2015; EUR 8 354 für VZ 2014; EUR 8 130 für VZ 2013; EUR 8 004 für VZ 2010–2012; EUR 7 680 für VZ 2004–2009) nach § 33a Abs 1 EStG abgezogen werden können. Der Sonderausgaben-Abzug setzt jedoch die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten voraus, bei dem die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 1a EStG) der Besteuerung unterliegen, wenn sie vom Geber nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG abgezogen werden. Für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte diese Zustimmung verweigert, findet § 33a Abs 1 EStG Anwendung, BFH vom 09.12.2009, X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790.

 

Rn. 67

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Beantragt der StPfl, die Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise als Sonderausgaben abzuziehen und stimmt der Unterhaltsberechtigte dem zu, ist eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs 1 EStG auch insoweit ausgeschlossen, als die Unterhaltsleistung den als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG zu berücksichtigenden Betrag überschreitet. Ob sich die Abzugsbeschränkung aus dem Antrag oder aber aus dem Höchstbetrag für den Sonderausgaben-Abzug ergibt (ab VZ 2002 13 805 EUR), ist ohne Bedeutung.

 

Rn. 68

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Werden Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erbracht, der nicht unbeschränkt estpfl ist, kommt grds nur ein Abzug nach § 33a Abs 1 EStG in Betracht, BFH vom 25.03.1986, IX R 4/83, BStBl II 1986, 603. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, BVerfG vom 22.11.1986, 1 BvR 840/86, DStZ 1988, 488. Zur Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung, § 33a Abs 1 S 6 EStG, s Rn 220.

 

Rn. 69

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Lediglich beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a Abs 1 Nr 1 EStG oder aufgrund eines DBA sind Ausnahmen möglich, so zB aufgrund der DBA mit Dänemark, Kanada, USA und der Schweiz, vgl H 10.2 EStH 2022 "Nicht unbeschränkt estpfl Empfänger".

 

Rn. 70–71

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

c) Verhältnis zu § 11 EStG

 

Rn. 72

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für die nach § 33a Abs 1 und 2 EStG vorzunehmende Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs 1 EStG). Dieses bezieht sich auf das Kj, bzw in den Fällen des § 33a Abs 4 EStG ausschließlich auf die Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 oder 2 EStG vorgelegen haben, BFH vom 23.09.1980, VI R 53/79, BStBl II 1981, 92.

 

Rn. 73

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 11 Abs 2 EStG gilt für sämtliche Tatbestände des § 33a EStG, vor allem für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung nach § 33a Abs 1 EStG, BFH vom 22.05.1981, VI R 140/80, BStBl II 1981, 713.

d) Verhältnis zu den Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung

 

Rn. 74

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 33a Abs 1 EStG wird von den Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt; Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 13 (Juli 2022). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen, BFH vom 28.11.1988, GrS 1/87, BStBl II 1989, 164 oder im VZ der Trennung der Eheleute, BFH vom 31.05.1989, III R 166/86, BStBl II 1989, 658.

Ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen (nur) nach § 33a Abs 1 EStG erfolgt auch in dem Fall, dass der Ehegatte, der den Unterhalt erhält, nicht unbeschränkt stpfl ist und auch die Fiktion des § 1a Abs 1 Nr 1 EStG keine Anwendung findet, BFH vom 25.03.1986, IX R 4/83, BStBl II 1986, 603; diese Regelung ist nach BVerfG vom 21.11.1986, 1 BvR 840/86, DStZ 1988, 488 verfassungsgemäß.

e) Verhältnis zu § 33 EStG

 

Rn. 75

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Gemäß § 33a Abs 5 EStG kann der StPfl in den Fällen der Abs 1–2 wegen der dort bezeichneten Aufwendungen eine Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen; der Ausschluss des § 33 EStG gilt jedoch in Ausnahmefällen nicht, ausführlich dazu s Rn 412.

f) Verhältnis zu § 33b EStG

 

Rn. 76

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da nach § 33a Abs 4 EStG in den Fällen des Abs 1 (nur) eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 33 EStG ausgeschlossen ist, findet § 33b EStG neben § 33a EStG Anwendung. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann neben den ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge