Rn. 206
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Der für die Berechnung der zumutbaren Belastung maßgebende Vomhundertsatz verringert sich, wenn Kinder vorhanden sind. Bei der Zurechnung von Kindern knüpft § 33 EStG an den Anspruch auf einen Freibetrag gemäß § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld an. Durch Übertragung und Verzicht auf den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs 6 S 6 u 7 EStG) kann sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ändern.
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