Rn. 96

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern ist nicht die nach § 2 Nr 6 EStG ermittelte ESt, sondern die ESt, die unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG zu ermitteln wäre. Das betrifft die Fälle, in denen die sog Günstigerprüfung iSd § 31 S 4 EStG ergibt, dass die gebotene steuerliche Freistellung der Eltern hinsichtlich der kindbedingten Belastungen bereits durch das Kindergeld bewirkt wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine hypothetisch ermittelte ESt, da bei der Festsetzung der ESt als Maßstabsteuer die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG keine Berücksichtigung gefunden haben.

Das Kindergeld, das der StPfl als Steuervergütung (§ 31 S 3 EStG) erhalten, findet bei der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern keine Berücksichtigung, der Anspruch auf Kindergeld ist insbesondere nicht nach den § 31 S 4 EStG hinzuzurechnen (vgl BT-Drs 13/1558, 159). Die als Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs 2 EStG angesetzte fiktive ESt ist zutreffend niedriger als die unter Hinzurechnung des erhaltenen Kindergelds ermittelte tarifliche ESt nach § 2 Abs 6 S 3 EStG. § 51a Abs 2 EStG verhindert, dass der StPfl bei der Bemessung der Zuschlagsteuer deshalb einen Nachteil erleidet, weil infolge des erhaltenen bzw zustehenden Kindergelds bei der ESt-Veranlagung nicht die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG abgezogen werden, Tormöhlen in Korn, § 51a EStG Rz 7 (Juli 2021); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG, Rz 51 (Mai 2021).

Ferner findet § 32 Abs 6 S 5 EStG Anwendung, wonach sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach 3 32 Abs 1–4 EStG nicht vorliegen, die dort genannten Beträge sich um ein Zwölftel ermäßigen, ausführlich dazu s § 32 Rn 830 (Pust).

Für nicht unbeschränkt stpfl Kinder (sog Auslandskinder) sind die ggf nach § 32 Abs 6 S 4 EStG gekürzten Kinderfreibeträge und die gekürzten Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf anzusetzen, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 51 (Mai 2021); Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 27 (Juni 2022).

 

Rn. 97

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dagegen stimmt die festzusetzende ESt iSd § 2 Abs 6 EStG in den Fällen, in denen es zur gebotenen steuerlichen Entlastung der Eltern des Abzugs der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG bedarf, mit der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern nach § 51a Abs 2 EStG überein.

 

Rn. 98

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei der Ermittlung der fiktiven ESt iSd § 51a Abs 1 S 1 EStG finden die Regelungen in § 32 EStG Anwendung. Es gelten der Kindbegriff in § 32 Abs 1 und 2 EStG, ferner die Voraussetzungen, unter denen Kinder nach Vollendung des 18. bzw 25. Lebensjahrs Berücksichtigung finden (§ 32 Abs 4, 5 EStG), sowie die Regelungen über die Höhe der Freibeträge, ihre Zuordnung und/oder Übertragung sowie die Halbteilung (§ 32 Abs 6 EStG).

 

Rn. 99–109

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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