Rn. 830

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 S 1–4 EStG nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel (§ 32 Abs 6 S 5 EStG). Durch die Verweisung auf § 32 Abs 6 S 1 EStG wird auch auf die Berücksichtigungsvoraussetzungen nach § 32 Abs 15 EStG verwiesen. Entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Berücksichtigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt eine Ermäßigung der Jahresfreibeträge nach § 32 Abs 6 S 1 EStG.

 

Rn. 831

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Liegen die Berücksichtigungsvoraussetzungen während des gesamten Kalendermonats nicht vor, handelt es sich immer um einen Kürzungsmonat. Liegen die kindbedingten Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 u 2 EStG iVm § 32 Abs 4 S 6 u 7 EStG, wie zB Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Ausbildung für einen Beruf, auch nur an einem Tag des Kalendermonats vor, handelt es sich nicht um einen Kürzungsmonat, BFH v 14.10.2003, VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331.

 

Rn. 832

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Neben den in § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 u 2 EStG genannten kindbedingten Berücksichtigungsvoraussetzungen bestehen jedoch noch die in § 32 Abs 1, 6 S 2 u 3 EStG genannten – auf den StPfl bezogenen – Berücksichtigungsvoraussetzungen. Auch bei den den StPfl betreffenden Berücksichtigungsvoraussetzungen sind Kürzungsmonate nur dann anzunehmen, wenn die fraglichen Voraussetzungen an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben; Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 133 (Februar 2019).

 

Beispiele:

(1)

Ein Ausländer, dessen Kinder sich weiterhin im Heimatland befinden, zieht im Verlaufe des Kalendermonats zu und unterliegt der unbeschränkten StPfl.

Bei dem Monat, in dem der Zuzug erfolgt ist, handelt es sich nicht um einen Kürzungsmonat, da die auf den StPfl bezogenen Berücksichtigungsvoraussetzungen – hier die unbeschränkte StPfl und das Kindschaftsverhältnis – an einigen Tagen im Kalendermonat vorgelegen haben.

(2) Unbeschränkt StPfl adoptieren ein ausländisches Kind – das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – von ausländischen Eltern, die nicht der unbeschränkten StPfl unterliegen.

Der Monat der Adoption ist kein Kürzungsmonat, da in der Person der Adoptiveltern die auf den StPfl bezogenen Berücksichtigungsvoraussetzungen an einigen Tagen des Monats vorgelegen haben.

 

Rn. 833

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Aus § 32 Abs 2 EStG ergibt sich jedoch das generelle Verbot der Doppelberücksichtigung. Deshalb ist in den Fällen, in denen im Verlaufe des Monats eine Änderung bzw ein Wechsel der auf den StPfl bezogenen Berücksichtigungsvoraussetzungen eintritt, grds darauf abzustellen, ob die auf den StPfl bezogenen Berücksichtigungsvoraussetzungen zu Beginn des Monats vorliegen, falls nur so eine Doppelberücksichtigung vermieden werden kann.

 

Beispiele:

(1)

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird im Verlaufe des Monats adoptiert, natürliche wie Adoptiveltern sind jeweils unbeschränkt stpfl.

Kein Kürzungsmonat für die – natürlichen – Eltern des Kindes, wohl aber für die Adoptiveltern.

(2)

Ein Kind wird im Verlaufe des Monats von Pflegeeltern aufgenommen, nachdem es sich bis dahin bei den natürlichen Eltern aufgehalten hatte.

Kein Kürzungsmonat für die natürlichen Eltern, wohl aber für die Pflegeeltern.

(3) Tod des einen Elternteils im Verlaufe des Kalendermonats.

Kein Kürzungsmonat in Bezug auf den verstorbenen Elternteil, wohl aber Kürzungsmonat in Bezug auf den überlebenden Elternteil, soweit die Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs 6 S 3 EStG in Rede stehen.

 

Rn. 834–849

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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