Rn. 24
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
§ 33 EStG stellt eine Ausnahme zu dem in § 12 EStG normierten Prinzip dar, Aufwendungen für die Lebensführung weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (s Rn 1).
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