Rn. 89

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Wenn ein StPfl nach normalem Ablauf der Dinge zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Eintritt eines Ereignisses rechnen muss, das für ihn besondere Aufwendungen mit sich bringt (zB Studium mehrerer Kinder), so wird man verlangen müssen, dass der StPfl sich vorher darauf einstellt. Liegen dann in vorangegangenen Jahren große Einkommen vor, so wird man zu beurteilen haben, inwieweit das Vorhandensein dieser Einkommen den StPfl in die Lage gesetzt hätte, die Aufwendungen daraus zu tragen (vgl hierzu BFH BStBl III 1952, 184 betreffend die Aussteuer einer Tochter und erneut BFH BStBl III 1959, 385; offen gelassen BFH BStBl II 1987, 779). Das gilt mE nur für einmalige Aufwendungen, bei denen ein solches Sich-vorher-Einrichten üblich ist. Ein allgemeiner Rechtssatz dürfte sich aus dieser BFH-Rspr allerdings nicht herleiten lassen.

Kleinere Aufwendungen oder auch solche größeren Umfangs, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie üblicherweise aus laufendem Einkommen bestritten werden wie zB Krankheitskosten, werden von der Forderung nach einer Rücklagenbildung zur Minderung der Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht betroffen.

Zur Berücksichtigung des Aufwendungsersatzes s Rn 120ff.

 

Rn. 90–99

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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