Rn. 190

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzen die zu berücksichtigenden Aufwendungen auf den Betrag, der unter Beachtung des Zwecks des § 33 EStG der steuerlichen Gleichmäßigkeit und der sozialen Gerechtigkeit entspricht (s § 33 Abs 2 S 1 EStG). Die Notwendigkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen; zB ist bei der Unterstützung dritter Personen zu prüfen, ob diesen nicht durch ein Darlehen über die Not geholfen werden kann.

 

Rn. 191

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Auch wenn im Einzelfall größere Aufwendungen notwendig sind, so kann doch über den angemessenen Betrag nicht hinausgegangen werden (BFH BStBl II 2011, 1012 zu behinderungsbedingtem Umbau). Bei dessen Bemessung ist zu berücksichtigen, dass jede Steuerermäßigung eines StPfl zu einer Belastung anderer StPfl führt. Hierauf weist mit Recht der BFH BStBl III 1962, 253 hin. § 33 EStG ist eine Vorschrift zur Berücksichtigung ausgesprochener Notfälle persönlicher Art, die auf andere Weise steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Bei ihrer Anwendung muss stets gefragt werden, ob der Allgemeinheit die Übernahme der Aufwendungen nach Recht und Billigkeit zuzumuten ist. Das gilt schon für die Frage, ob § 33 EStG dem Grunde nach anzuwenden ist, aber auch bei der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen. Jedoch sind die Aufwendungen auch auf persönliche Zwangslagen zurückzuführen (zB Krankheit). Insoweit ist eine Überprüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit auch eingeschränkt zu beurteilen.

Dies führt mE dazu, dass in diesen Fällen nur dann eine Kappung erfolgen kann, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen notwendigem und tatsächlichem Aufwand vorliegt (FG D'dorf EFG 2006, 973). Als Bsp für die Begrenzung auf ein angemessenes Niveau ist die Kappung der Fahrtkosten bei schwer Gehbehinderten zu nennen (s BFH BFH/NV 2011, 253). Im Übrigen ist die Angemessenheit nach objektiven Kriterien zu bestimmen (s Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 197, Dezember 2020; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 39, 40. Aufl).

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