Rn. 86

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Zweifelhaft ist es, ob bei dem Vergleich der Einkommensverhältnisse des StPfl mit denen der überwiegenden Mehrheit nur das Einkommen desjenigen VZ zu betrachten ist, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. Das ist grds zu bejahen. Geboten ist es jedoch, beim Vergleich mit anderen StPfl (unten s Rn 88) bei ständig schwankenden Einkommen, ebenso bei einem ausnahmsweise sehr hohen oder niedrigen Einkommen, den Durchschnitt mehrerer vergangener Jahre zu Grunde zu legen (glA Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 43; aA Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 24, 20. Aufl; Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 52, Dezember 2020). Bei der Berechnung des Vergleichseinkommens sind auch steuerfreie Einkommensteile iSd §§ 3 und 3a EStG sowie etwa steuerfreie Einkommensgewinne einzurechnen; umgekehrt werden Verluste, die vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind, abzurechnen sein. Ein Verlustvortrag mindert das Vergleichseinkommen nicht, er hat es bereits im Jahr der Verlustentstehung getan.

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