Rn. 270

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Anwendung des AbgSt-Satzes wird nach § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG versagt, "soweit" die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Zudem gelten insoweit die Restriktionen des § 20 Abs 6 9 EStG nicht (§ 32d Abs 2 Nr 1 S 2 EStG).

 

Beispiel:

Der StPfl unterhält bei einem Kreditinstitut eine Einlage über 100 000 EUR. Gleichzeitig hat er für sein Einzelunternehmen einen Kredit über 40 000 EUR bei diesem Kreditinstitut aufgenommen. Ein "Zusammenhang" iSd § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c S 1 EStG soll unstreitig vorliegen.

Der AbgSt-Satz ist nur insoweit zu versagen, als Zinsen auf 40 000 EUR von dem Kreditinstitut gezahlt werden. Für die Zinsen auf die restlichen 60 000 EUR der Einlage ist der AbgSt-Satz hingegen zu gewähren.

Ebenso ist die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs 6 EStG und das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 EStG nur anteilig auf die 60 000 EUR anzuwenden. Auch die Einbeziehung in die Begriffe des EStG nach § 2 Abs 5b EStG ist insoweit anteilig nur für die Zinsen auf die 40 000 EUR vorzunehmen.

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