Rn. 450
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Der unbeschränkt StPfl muss ausländische KapErtr erzielen. Die Eigenschaft als "ausländischer KapErtr" bemisst sich dabei nach den Grundsätzen des § 34d Nr 6 EStG. Gemäß den Grundsätzen des deutschen internationalen Steuerrechts sind die KapErtr nach deutschen steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln (R 34c Abs 3 S 3 EStR). Eine abweichende ausländische Bemessungsgrundlage, etwa unter Abzug tatsächlicher WK (entgegen § 2 Abs 2 S 2 EStG iVm § 20 Abs 9 EStG), ist für die deutsche Besteuerung irrelevant.
Rn. 451
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Auf diese KapErtr muss in dem Staat, aus dem diese stammen, eine der deutschen ESt entsprechende Steuer festgesetzt, gezahlt und ein eventuell vorhandener Ermäßigungsanspruch durchgesetzt werden. Diese Ausdrücke entsprechen denen des § 34c Abs 1 S 1 EStG (s § 34c Rn 28ff (Handzik)).
Rn. 452
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Nur die nach Berücksichtigung des Ermäßigungsanspruchs verbleibende ausländische Steuer ist anrechenbar. Der Ermäßigungsanspruch kann sich insb aus einem anwendbaren DBA für Ertragsteuerzwecke ergeben. Insb Art 10 OECD-MA (zu Dividenden und ähnlichen Bezügen) und Art 11 OECD-MA (zu Zinsen) kommen für eine solche Reduktion in Betracht.
Rn. 453
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die ausländische Steuer muss der deutschen ESt vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit beurteilt sich dabei, ebenso wie für Zwecke des § 34c Abs 1 EStG, nach dem Einkommensteuerhinweis zu § 34c Abs 1–2 EStH "Verzeichnis ausländischer Steuern ..."; s auch AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 208. Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite unter "Steuern International – Ausland Quellensteuer" eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, die jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert wird (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 208a).
Rn. 454
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Nach der EU-Zinsrichtlinie auf KapErtr einbehaltene Quellensteuer wird dem wirtschaftlichen Eigentümer als Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer auf die ESt angerechnet (vgl § 14 Abs 2 ZinsinformationsVO; AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 148; Wagner, DStZ 2008, 667). Die Anrechnung ist insoweit im Festsetzungsverfahren vorzunehmen (§ 36 Abs 2 S 2 EStG; FG Ha v 30.12.2011, 3 K 160/11, EFG 2012, 1162).
Rn. 455–459
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
vorläufig frei
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