rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationales Steuerrecht - Einkommensteuer: Formale Anforderungen und Verfahren der ZIV-Quellensteueranrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anrechnung von Quellensteuer gemäß Zinsinformationsverordnung richtet sich nach § 36 EStG, nicht nach § 34c EStG.

2. Die Anrechnung setzt die Vorlage der Quellensteuerbescheinigungen im Original voraus.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 34c; EStDV § 68b; Zinsinformationsverordnung (ZIV) § 14 Abs. 2 S. 2; "Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen" Art. 14 Abs. 2 S. 2; RL 2003/48/EG Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Quellensteuer gemäß Zinsinformationsverordnung (ZIV), für die die Kläger eine Bankbescheinigung nur in Kopie, nicht aber im Original vorgelegt haben.

I.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 vom 15. Februar 2011 erklärten die Kläger u. a. Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von 64.709 € (ESt-Akte Bd. 9. Bl. 209) sowie nach der ZIV anzurechnende Quellensteuern für ein Depot bei der Bank-1 A in Höhe von 4.531,18 € und der Bank-2 B in Höhe von 881,18 € (ESt-Akte Bd. 9 Bl. 209R und Bl. 210). Sie fügten eine Originalaufstellung der Bank-2 (ESt-Akte Bd. 9. Bl. 211) und eine als "EU-Steuerrückbehaltungsreport 2009" bezeichnete Originalaufstellung der Bank-1 vom 27.03.2010 (ESt-Akte Bd. 9 Bl. 213) bei. Das Konto bzw. Depot ist jeweils nur mit Nummer, ohne Name, bezeichnet.

Im ESt-Bescheid 2009 vom 23. März 2011 berücksichtigte das Finanzamt (FA) Kapitalerträge des Ehemannes i. S. v. § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von insgesamt 65.619 €. Im Abrechnungsteil wurde jedoch "ausländische Quellensteuer ZIV" nur in Höhe von 882,00 € abgezogen (ESt-Akte Bd. 9 Bl. 224).

II.

Die Kläger legten mit Schreiben vom 01. April 2011 Einspruch ein mit dem Ziel der Anrechnung weiterer 4.531,18 €. Das FA wies mit Schreiben vom 19. Mai 2011 darauf hin, dass der "EU-Steuerrückbehaltungsreport" zwar die Voraussetzungen einer Steuerbescheinigung weitgehend erfülle. Jedoch seien Name und Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers nicht angegeben, nur die Kontonummer. Es werde deswegen um eine vollständige Bescheinigung gebeten.

Nachdem hierauf trotz Erinnerung mit Fristsetzung keine Reaktion erfolgte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03. August 2011 den Einspruch als zulässig, aber unbegründet zurück.

III.

Mit ihrer Klage vom 29. August 2011, eingegangen am 30. August 2011, verfolgen die Kläger ihr Ziel der Anrechnung weiter. Zusammen mit der Klageschrift legen sie erstmals ein Faxschreiben der Bank-1 A vom 26. August 2011 vor, in dem diese bestätigt, dass das Konto mit der im "EU-Steuerrückbehaltungsreport" genannten Nummer das Konto der klägerischen Ehefrau ist. Der vorgelegten Bescheinigung ist nicht anzusehen, ob es sich um ein durch ein klägerisches Fax-Empfangsgerät ausgedrucktes Fax, eine Kopie hiervon oder um ein Efax handelt (Anlageband Fach 29.08.2011).

Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2011 erbat das FA die Einreichung einer Originalbescheinigung. Nachdem hierauf keine Reaktion der Klägerseite erfolgte, setzte der Berichterstatter den Klägern mit Verfügung vom 22. November 2011 eine Ausschlussfrist von drei Wochen zur Beibringung des Originals der Bestätigung der Bank-1 vom 26. August 2011. Die Verfügung wurde dem Klägervertreter am 25. November 2011 zugestellt. Eine Reaktion erfolgt weiterhin nicht; weder wurde das Schreiben der Bank-1 im Original vorgelegt noch mitgeteilt, warum dies nicht möglich sei oder bis wann dies erfolgen werde.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. März 2011 enthaltene Anrechnungsverfügung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. August 2011 dahingehend zu ändern, dass weitere "ausländische Quellensteuer ZIV" in Höhe von 4.531,18 € angerechnet wird.

Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen.

IV.

Die ESt-Akte Band 9 und die Rechtsbehelfsakte lagen vor.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Anrechnung von Quellensteuer gemäß ZIV setzt die Vorlage der Quellensteuerbescheinigung im Original voraus, weil die Anrechnung entsprechend § 36 EStG erfolgt und dort die Vorlage der Bescheinigungen materielle Voraussetzung der Anrechnung ist.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 der Zinsinformationsverordnung - ZIV - vom 26. Januar 2004 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung vom 22. Juni 2005 erfolgt die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend § 36 EStG und § 34c EStG.

2. Die Regeln von § 36 und § 34c EStG sind unterschiedlich: Bei § 36 EStG geht es um die Anrechnung einer Quellensteuer des eigenen Staates, die somit wie eine Vorauszahlung wirkt. Bei § 34c EStG wird die Steuer eines fremden Staates berücksichtigt, um eine unerwünschte wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu mindern. § 36 EStG sieht dementsprechend eine vollständige Anrech...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge