Rn. 300

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 32d Abs 2 Nr 3 EStG erfordert zunächst Einkünfte aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 o 2 EStG. Auf andere Einkünfte, etwa Zinsen nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, ist er bereits seinem Wortlaut nach nicht anwendbar, diese können allerdings dem zwingenden Ausschluss der AbgSt nach § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG unterliegen (dazu s Rn 190 ff; Überblick bei Weiss, StuB 2016, 852, 854).

 

Rn. 301

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zur Ausübung des Wahlrechts nach Buchst a der Regelung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % an der KapGes erforderlich. Dabei ist auf das Grund- oder Stammkapital der KapGes abzustellen. Genossenschaften sind dem eindeutigen Wortlaut nach nicht von der Regelung umfasst.

 

Rn. 302

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

KapGes iSd Vorschrift kann eine inländische GmbH, AG, SE oder KGaA (bzgl ihres kapitalistischen Teils; ansonsten § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG; s § 15 Rn 116ff (Bitz)) sein. Ausländische Rechtsträger sind ebenfalls erfasst, da das Gesetz insoweit keine Unterscheidung trifft. Allerdings ist ein Rechtsformvergleich nach den Kriterien des "LLC-Erlasses" (BMF v 19.03.2004, BStBl I 2004, 411) erforderlich.

 

Rn. 303

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Beteiligung kann kraft gesetzlicher Anordnung in § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG

Zitat

"unmittelbar oder mittelbar"

sein. Eine ausschließlich mittelbare Beteiligung wird dabei praktisch nicht vorkommen, da die in § 32d Abs 2 Nr 3 EStG erfassten KapErtr nur durch den Anteilseigner (§ 20 Abs 5 EStG) erzielt werden können (s zu einer Ketten-vGA FG Mchn v 15.06.2016, 9 K 190/16, EFG 2016, 1503; nachgehend BFH v 14.05.2019, VIII R 20/16, BStBl II 2019, 586; Weiss, GmbHR 2016, 1053).

Allerdings erlaubt die gesetzliche Formulierung eine Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zur Erreichung der Beteiligungsschwelle. Dabei ist eine Multiplikation der jeweiligen Beteiligungsquoten zur Ermittlung mittelbarer Beteiligungen geboten. Eine abweichende Bemessung hätte gesetzlich angeordnet werden müssen (wie etwa in § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG).

 

Rn. 304

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Beteiligung muss in dem vom Gesetz geforderten Umfang

Zitat

"im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird"

bestehen. Dabei lässt es die FinVerw genügen, dass "die notwendige Beteiligungsquote zu irgendeinem Zeitpunkt in dem VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, vorliegt" (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 139).

 

Rn. 305–309

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge