Rn. 65
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Ist die sich nach § 32c EStG ergebende Ermäßigung in den Jahren 2016, 2019 und 2022 jeweils höher als die in diesen Jahren sich ergebende tarifliche ESt, wird der Unterschiedsbetrag fiktiv wie eine für diese VZ geleistete Vorauszahlung gewertet. Ändert sich nachträglich die Tarifermäßigung (s Rn 60) wird in § 32c Abs 6 S 3 EStG geregelt, dass auch die Anrechnungsverfügung innerhalb der Festsetzungsfrist des § 32c Abs 6 S 2 EStG geändert werden kann.
Rn. 66–70
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
vorläufig frei
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