Rn. 17

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Übersteigt die Summe der tariflichen ESt, die innerhalb eines Betrachtungszeitraums auf die stpfl Einkünfte aus LuF entfällt, die Summe der fiktiven tariflichen ESt, wird gemäß § 32c Abs 1 S 2 EStG die tarifliche ESt bei der Steuerfestsetzung des letzten VZ im Betrachtungszeitraum um den Unterschiedsbetrag ermäßigt (§ 2 Abs 6 S 1 EStG); soweit sich danach eine geringere festzusetzende ESt für den VZ 2016, 2019 und 2022 ergibt, hat dies auch Folgewirkungen für die Berechnung des SolZ als auch für die Bemessungsgrundlage für Zwecke der KiSt.

Ist die Tarifermäßigung in den VZ 2016, 2019 und 2022 höher als die tarifliche ESt, ist sie gemäß § 36 Abs 2 Nr 3 EStG (wie eine fiktiv geleistete) Vorauszahlung anzurechnen und gemäß § 36 Abs 4 S 2 EStG zu erstatten; insoweit wirkt sie sich nicht auf die Annexsteuern (KiSt, SolZ) aus.

Eine Verzinsung des sich ergebenden Steuerguthabens erfolgt, soweit die Voraussetzungen des § 233a AO erfüllt sind.

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