Rn. 12
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Begünstigt sind grundsätzlich alle beschränkt wie unbeschränkt StPfl mit Einkünften aus LuF iSd § 13 EStG (s Rn 6). Der Tarifermäßigung unterliegen indes nicht alle, sondern nur bestimmte Einkünfte aus LuF (s Rn 7, 8 und 40ff).
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