Rn. 6

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

§ 32c EStG gilt für alle im Inland erzielten und der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte aus LuF, also sowohl für unbeschränkt als auch beschränkt StPfl. Denn für Letztere sieht § 50 Abs 1 S 5 EStG insoweit keine Einschränkung des § 49 Abs 1 Nr 1 EStG vor.

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