Rn. 75r

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b EStG insgesamt hat folgenden Aufbau:

 
§ 32b EStG Kurzbeschreibung des Inhalts der Vorschrift
Abs 1 Festlegung, was alles dem Progressionsvorbehalt unterfällt
Abs 1a Sonderregelung für Organschaft
Abs 2 Berechnung des besonderen Steuersatzes bei Anwendung des Progressionsvorbehalts
Abs 3 Übermittlungspflichten der Träger der Sozialleistungen
Abs 4 Festlegung, welches FA für die Anwendung bestimmter Vorschriften zuständig ist
Abs 5 Abrufungs- und Verarbeitungsbefugnis der nach Abs 4 zuständigen FinBeh
 

Rn. 75s

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 1 EStG hat folgenden Aufbau:

 
§ 32b Abs 1 EStG Kurzbeschreibung des Inhalts der Vorschrift
S 1 Nr 1–5 Festlegung, was alles dem Progressionsvorbehalt unterfällt
S 2 Ausnahmen davon aus europarechtlichen Gründen
S 3 Sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften

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