Rn. 106

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre es jedoch grundsätzlich (Ausnahmen s Rn 107) ohne Belang,

  • ob die ausländischen Einkünfte im VZ auf die Zeit der unbeschränkten StPfl entfallen oder außerhalb derselben liegen,
  • ob die ausländischen Einkünfte im Ausland überhaupt stpfl sind und tatsächlich dort besteuert werden (ebenso Heinicke in Schmidt, § 34c EStG Rz 15).

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