Rn. 75l

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nicht ganz klar erscheint dieser Fall: Die Verweisung auf § 32b Abs 1 Nr 3 EStG bedeutet zwar, dass auch nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei gestellte Einkünfte vom Progressionsvorbehalt erfasst werden. Wenn aber § 32b Abs 1a EStG die Steuerfreistellung nach DBA doppelt erwähnt (per Verweisung und als eigenes Tatbestandsmerkmal, s Rn 75k), wieso sind nicht auch nochmals die Einkünfte aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen erwähnt? Vermutlich wird aber die Erwähnung lediglich per Verweisung ausreichen und kein Umkehrschluss zu ziehen sein.

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