Rn. 44
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
§ 32b EStG ordnet an, den Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte nicht nur auf im ganzen VZ unbeschränkt stpfl Personen anzuwenden, sondern auch (s Rn 16ff):
- auf Personen, die nur zeitweise im VZ unbeschränkt stpfl sind (Fall des § 2 Abs 7 S 3 EStG),
- auf nach § 1 Abs 3 EStG, § 1a EStG unbeschränkt stpfl Personen (s Rn 23),
- auf beschränkt stpfl Personen, auf die § 50 Abs 2S 2 Nr 4EStG Anwendung findet.
Rn. 45
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Die DBA sehen den Progressionsvorbehalt jedoch nur für den Wohnsitzstaat vor. Gegen die Regelung bestehen daher abkommensrechtliche Bedenken, auch wenn sie auf nationaler Ebene nichts daran ändert, dass § 32b EStG insoweit wirksam ist (Kaefer, BB 1995, 1615;). Nach der geänderten Rspr (s Rn 42ff) teilt der BFH diese hier geäußerten abkommensrechtlichen Bedenken jedoch nicht.
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