Rn. 44

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b EStG ordnet an, den Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte nicht nur auf im ganzen VZ unbeschränkt stpfl Personen anzuwenden, sondern auch (s Rn 16ff):

 

Rn. 45

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die DBA sehen den Progressionsvorbehalt jedoch nur für den Wohnsitzstaat vor. Gegen die Regelung bestehen daher abkommensrechtliche Bedenken, auch wenn sie auf nationaler Ebene nichts daran ändert, dass § 32b EStG insoweit wirksam ist (Kaefer, BB 1995, 1615;). Nach der geänderten Rspr (s Rn 42ff) teilt der BFH diese hier geäußerten abkommensrechtlichen Bedenken jedoch nicht.

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