Rn. 102a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Variante rühren daher, dass Einkünfte in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden, die gar keine beschränkte EStPfl nach § 49 EStG begründen. Wäre der StPfl das ganze Jahr unbeschränkt stpfl, würde § 32b Abs 1 Nr 2 EStG Fall 1 diese Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt einbeziehen. Teilweise und ganzjährige unbeschränkte StPfl behandelt § 32b Abs 1 Nr 2 EStG Fall 1 somit unterschiedlich. Seit BFH BStBl II 2003, 302 sieht der BFH in st Rspr (bestätigend BFH BStBl II 2002, 660; 2004, 549; 2007, 521; DStRE 2013, 207) darin keinen Verfassungsverstoß. Nach Ansicht des BFH sei die Regelung nicht abkommenswidrig, da zB Art 15, 23 Abs 2 Buchst a S 2 DBA-USA der Bundesrepublik Deutschland die Besteuerung nichtselbstständiger Einkünfte uneingeschränkt gestatte; angesichts dessen entscheide sich allein nach deutschem innerstaatlichen Steuerrecht, ob ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist oder nicht. Das DBA müsse nicht ausdrücklich der Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht mit Progressionsvorbehalt einräumen, es genüge, wenn es den Progressionsvorbehalt nicht verbiete. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift sei abzulehnen, die Vorschrift sei wörtlich auszulegen.

Den verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der BFH mit der Argumentation, hier würden Sachverhalte nicht ungleich behandelt: beim ganzjährig unbeschränkt StPfl würden die ausländischen Einkünfte auch in die Bemessungsgrundlage einbezogen, bei § 32b Abs 1 Nr 2 EStG dagegen nur in den Progressionsvorbehalt. Auch die übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken der Vorinstanz teilte der BFH nicht, auch (so BFH BStBl II 2002, 660) verstoße der Progressionsvorbehalt nicht gegen Art 48 Abs 1 EGV (Freizügigkeit).

 

Rn. 102b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die FinVerw hat diese Rspr übernommen (H 32b EStH 2019 "zeitweise unbeschränkte StPfl"; OFD Ffm v 03.01.2012, DB 2012, 1955).

 

Rn. 102c

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Stellungnahme: Die neue Rspr des BFH ist abzulehnen (glA Straub/Ackstaller, NWB F 3, 12 061; K. Vogel, IStR 2003, 419; Achter, IStR 2003, 203; wie der BFH jedoch Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 32). Nachdem sich allerdings die BFH-Rspr verstetigt hat (zB BFH DStRE 2013, 207), ist derzeit keine Änderung in Sicht.

 

Rn. 102d

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zum Verhältnis zwischen § 32b Abs 1 S 1 Nr 2 u Nr 3 s Rn 108b.

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