Rn. 42

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

BFH BStBl II 2002, 660 (bestätigend BFH BStBl II 2003, 302; 2004, 549; 2007, 521) änderte die bisherige Rspr, wonach der Progressionsvorbehalt nur anwendbar war, wenn das DBA ausdrücklich dazu ermächtigte. Seitdem soll es für die Anwendbarkeit des innerstaatlichen Progressionsvorbehalts ausreichen, wenn das DBA den Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich ausschließt.

Diese Rspr ist abkommenswidrig, dazu ausführlich s Rn 102aff. Die praktische Auswirkung der Rspr-Änderung dürfte sich allerdings in Grenzen halten, da die neueren DBA den Progressionsvorbehalt ausdrücklich enthalten (s ausführlich dazu Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 52–57).

 

Rn. 42a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

 

Beispiele für Formulierungen von Progressionsvorbehalten in DBA:

  • DBA Schweiz 1971/1978/1989/1992/2002/2010, Art 24 Abs 1 Nr 1 aE: "Die BRD wird jedoch diese Einkünfte bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschten Steuer auszunehmen sind, einbeziehen."
  • DBA USA 2008, Art 23 Abs 3 Buchst a S 2: "Die BRD behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen."

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