Rn. 153

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Wie bisher in § 32b Abs 3 S 1 EStG aF sind auch hier "die Träger der Sozialleistungen iSd Abs 1 Nr 1" diejenigen, die zur Mitteilung verpflichtet sind (s Rn 145, also insb die Bundesagentur für Arbeit, aber auch gesetzliche Krankenkassen usw).

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