Rn. 79

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG steuerbare, aber nach § 3 Nr 2 EStG steuerfreie Leistungen erfasst. Er könnte aber auch nicht steuerbare Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterwerfen (BFH BStBl II 1988, 674; 1996, 201). Es besteht also keine zwingende Korrespondenz zwischen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 2 EStG und dem Progressionsvorbehalt in § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG.

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