a) Allgemeines

 

Rn. 162

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 4 S 1, 2 EStG nF regeln die Zuständigkeiten iF des Abs 3 für die Anwendung des § 72a Abs 4 AO und § 93c Abs 4 S 1 AO.

b) Fall des § 72a Abs 4 AO

 

Rn. 163

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 72a Abs 4 AO befindet sich im 2. Teil 4. Abschn der AO und gehört zu den Vorschriften über die Haftung. § 72a AO regelt die Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an FinBeh. Die Träger der Sozialleistungen müssen "nach Maßgabe des § 93c AO" den FinBeh Daten innerhalb bestimmter Fristen übermitteln. Falls sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige/unvollständige Daten übermitteln oder pflichtwidrig nicht übermitteln, haften sie für die entgangene Steuer. Es wird bei dem Träger der Sozialleistung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verlangt, so dass die Vorschrift kaum praktisch relevant werden dürfte.

c) Fall des § 93c Abs 4 S 1 AO

 

Rn. 164

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 93c Abs 4 S 1 AO erlaubt es ("kann" = Ermessen, § 5 AO) den (zuständigen) FinBeh zu ermitteln, ob die Träger der Sozialleistungen ihre Pflichten nach § 93c Abs 1 Nr 1, 2, 4 u Abs 3 AO erfüllt und den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetze bestimmt haben.

d) Zuständigkeitsbestimmung

 

Rn. 165

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Handelt es sich um die unter b) (s Rn 163) oder c) (s Rn 164) genannten Fälle, weisen § 32b Abs 4 S 1 u 2 EStG nF folgende Zuständigkeiten zu:

  • S 1: Zuständig ist das Betriebsstätten-FA (Legaldefinition: § 18 Abs 1 Nr 2 AO) des Trägers der jeweiligen Sozialleistung.
  • S 2 Fall 1: Sind mehrere Betriebsstätten-FA zuständig, wird die Zuständigkeitskollision so aufgelöst, dass das FA zuständig ist, in dem sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des Trägers der Sozialleistung befindet.
  • S2 Fall 2: Hat der Träger der Sozialleistung keine Betriebsstätte iSd § 41 Abs 2 EStG, ist ebenfalls das FA zuständig, in dem sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des Trägers der Sozialleistung befindet – vermutlich ein sehr seltener Fall.

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