Rn. 116
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Nur wenn ein DBA mit einem ausländischen Staat besteht, kann § 32b Abs 1 Nr 3 EStG nF eingreifen. Eine Übersicht über die zur Zeit geschlossenen DBA mit Fundstellen und Datum des Inkrafttretens enthält BMF v 15.01.2020, BStBl I 2020, 162 (Stand 01.01.2020).
Zur Herausnahme bestimmter Tatbestände bei EU-/EWR-Staaten s Rn 109b, 109c.
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