Rn. 67
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Beträgt die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem (positiven) Progressionsvorbehalt unterliegt, jeweils mehr als EUR 410 (= Bagatellgrenze), wird stets eine Veranlagung zur ESt von Amts wegen durchgeführt (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG Fall 2). Vgl dazu OFD Münster, Vfg v 15.03.1993, DStR 1993, 650; FM MVP, Erl v 24.05.1993, DStR 1993, 1450. Für die Amtsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG Fall 2 genügt es, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten (§ 26b EStG) einer von ihnen solche steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte von mehr als EUR 410 bezieht (vgl BFH BStBl II 1991, 84).
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