Rn. 163
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
In den sog Mangelfällen unterblieb gemäß § 1612b Abs 5 BGB aF eine volle Anrechnung des hälftigen Kindergelds. Dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil wurde der hälftige Kindergeldanspruch nach § 31 S 4 EStG als Steuervergütung zugerechnet, unterhaltsrechtlich erfolgt jedoch keine Entlastung. Damit wurden im Ergebnis erbrachte Unterhaltsleistungen nicht vollständig von der ESt freigestellt.
Dies hat das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen, BVerfG v 13.10.2009, 2 BvL 3/05, BFH/NV 2010, 148; die Regelung des § 1612b Abs 1 BGB aF habe nicht gegen Art 6 GG o Art 3 GG verstoßen; vgl BFH v 30.12.2010, III B 172/09, BFH/NV 2011, 784.
Rn. 164
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
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