Rn. 541

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Notwendige Mehraufwendungen, die einem ArbN wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, konnte er als WK nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG aF grundsätzlich der Höhe nach und zeitlich unbeschränkt abziehen.

 

Rn. 542

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ausnahme für Familienheimfahrten (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3–6 EStG aF):

Familienheimfahrten konnten jeweils nur für eine Familienheimfahrt je Woche als WK geltend gemacht werden (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG aF). Bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen (zB geleasten) Kfz konnte der StPfl nur (sofern nicht § 9 Abs 2 EStG aF für Behinderte eingri ff) die Km-Pauschale iHv 0,30 EUR (die sich auf Entfernungs-Kilometer bezog, die Strecke also nur einfach rechnete!) abziehen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 5 Hs 1 EStG aF). Aufwendungen für Familienheimfahrten des StPfl mit einem ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz (zB Firmenwagen) wurden nicht berücksichtigt (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 5 Hs 2 EStG aF).

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