Rn. 2449a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Änderung des § 3 Nr 67 EStG durch Art 5 Nr 3c, Art 16 Abs 2 des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) mit Wirkung ab 01.01.2015 ist nur betreffend diesen Gegenstand der Steuerfreistellung sachlicher Art, im Übrigen redaktionell (s Rn 2440a, 2440b).

 

Rn. 2449b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 18/3017, 41f) verweist zunächst auf die vom BVerfG BStBl II 2003, 618 angeordnete steuerliche Gleichbehandlung von gesetzlichen Renten und Pensionen, die auch eine Gleichstellung bzgl der Zuschläge von Kindererziehungs- und Pflegezeiten erfordere. Auch der Bundesrechnungshof habe sich für die Abschaffung der Vorschrift ausgesprochen. Durch § 3 Nr 67 Buchst d EStG nF wird nunmehr die Steuerfreiheit der dort genannten Zuschläge abgeschafft, soweit sie für ein nach dem 31.12.2014 eingetretenes Ereignis gewährt werden. In Hinblick auf die Übergangsfristen auch bei der Besteuerung der Altersrenten soll dabei die Steuerfreiheit insoweit nicht sofort wegfallen (dh der Gesetzgeber gewährt diesbezüglich Vertrauensschutz). Vielmehr soll sie erst auf solche Zuschläge anwendbar sein, die für ein nach dem 31.12.2014 geborenes Kind bzw für eine danach begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person gewährt werden. Dabei werde unterstellt, dass der Versorgungsfall erst zu einem Zeitpunkt eintrete, bei dem die Angleichung in der Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten und Pensionen abgeschlossen sei.

Ruhegehaltsempfänger, denen bereits jetzt ein steuerfreier Teil nach § 3 Nr 67 EStG ausgezahlt wird oder bei denen bis zum 31.12.2014 die Voraussetzungen für die Zuschläge nach §§ 50a-50e BeamtVG/§§ 7074 SVG (zB durch die Geburt eines Kindes) erfüllt sind, bliebe die Steuerfreiheit der Zuschläge erhalten. S auch H 3.67 LStH 2023 iVm BMF vom 08.03.2016, BStBl I 2016, 278 und OFD Ffm vom 12.05.2016, DStR 2016, 1680.

 

Rn. 2449c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ferner hat der Gesetzgeber nunmehr auch vergleichbare Leistungen der Länder in die Regelung einbezogen (BT-Drucks 18/3107, 42).

 

Rn. 2449d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Überblick über die Steuerfreistellungen durch § 3 Nr 67 EStG nF Fall 6:

 
Bezeichnung der Leistung Rechtsgrundlage
Kindererziehungszuschlag § 50a BeamtVG, § 70 SVG/§ 96 SVG1
Kindererziehungsergänzungszuschlag2 § 50b BeamtVG, § 71 SVG/§ 97 SVG1
Kinderzuschlag zum Witwengeld § 50c BeamtVG, § 72 SVG/§ 98 SVG1
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 50d BeamtVG, § 73 SVG/§ 99 SVG1
vorübergehende Zuschläge § 50e BeamtVG, § 74 SVG/§ 100 SVG1

1Rn 2440d zum geänderten Verweis auf das SVG ab 01.01.2025

2 im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b BVG oder § 71 SVG/§ 97 SVG (ab 01.01.2025) oder vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 01.01.2015 geboren ist (§ 3 Nr 67 Buchst d Hs 2 EStG)

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