Rn. 566h
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 3 Nr 13 S 2 Hs 2 EStG nF sind die Trennungsgelder sind nur in den Grenzen des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 und Abs 4a EStG nF steuerfrei.
Rn. 566i
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus der Formulierung in § 3 Nr 13 S 2 Hs 2 EStG nF "insoweit, als" folgt, dass bei einer Zahlung über die Grenzen des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 und Abs 4a EStG nF zwischen einem steuerfreien und einem stpfl Teil zu unterscheiden ist (es heißt nicht: "wenn").
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