Rn. 562c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Dabei handelt es sich um als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grund und der Höhe nach entweder
- aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (reisekostenrechtliche Vorschriften des Bundes oder der Länder; H 3.13 EStH 2021 iVm R 3.13 Abs 2 S 1 LStR 2023), also insbesondere das BRKG (s Rn 563bff) oder
- aufgrund Tarifvertrags oder anderer Vereinbarungen, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen (BFH BStBl II 2009, 405). Enger aber H 3.13 EStH 2021 iVm R 3.13 Abs 2 S 2 LStR 2023: "die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich entsprechen").
Rn. 562d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Keine Reisekostenvergütungen liegen daher zB vor, wenn der ArbG dem ArbN ein Kfz für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, sondern stpfl Arbeitslohn (BFH BStBl II 2001, 844).
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