Rn. 562c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dabei handelt es sich um als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grund und der Höhe nach entweder

 

Rn. 562d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Keine Reisekostenvergütungen liegen daher zB vor, wenn der ArbG dem ArbN ein Kfz für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, sondern stpfl Arbeitslohn (BFH BStBl II 2001, 844).

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