Rn. 510

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dabei handelte es sich um als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grund und der Höhe nach entweder

bezahlt wurden, insbesondere Fahrtkostenerstattungen (BFH BStBl II 2009, 405; FG SchlH DStRE 2015, 1473, Rev, Az des BFH VIII R 58/14, Erledigung der Hauptsache durch Beschluss vom 14.02.2017).

 

Rn. 511

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Keine Reisekostenvergütungen lagen daher zB vor, wenn der ArbG dem ArbN ein Kfz für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, sondern stpfl Arbeitslohn (BFH BStBl II 2001, 844).

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