Rn. 510
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Dabei handelte es sich um als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grund und der Höhe nach entweder
- aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (reisekostenrechtliche Vorschriften des Bundes oder der Länder; H 3.13 EStH 2010 iVm R 3.13 Abs 2 S 1 LStR 2011) oder
- aufgrund Tarifvertrags oder anderer Vereinbarungen, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen (BFH BStBl II 2009, 405; H 3.13 EStH 2010 iVm R 3.13 Abs 2 S 2 LStR 2011)
bezahlt wurden, insbesondere Fahrtkostenerstattungen (BFH BStBl II 2009, 405; FG SchlH DStRE 2015, 1473, Rev, Az des BFH VIII R 58/14, Erledigung der Hauptsache durch Beschluss vom 14.02.2017).
Rn. 511
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Keine Reisekostenvergütungen lagen daher zB vor, wenn der ArbG dem ArbN ein Kfz für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, sondern stpfl Arbeitslohn (BFH BStBl II 2001, 844).
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