Rn. 1690
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Um eine möglichst umfassende Steuerfreistellung zu erhalten, betreffen die Fälle 1–3 des § 3 Nr 45 S 1 EStG die Hardware, der Fall 4 die Software und Fall 5 die damit zusammenhängenden Dienstleistungen des ArbG. Gemeint ist wohl ua der Fall, dass der ArbG Software auf dem betrieblichen PC nach Wünschen des ArbN konfiguriert (= Dienstleistung). Der Gesetzgeber nimmt zu diesem Fall in seiner Begründung nicht gesondert Stellung. Die FinVerw sieht aber in H 3.45 LLStH 2023 insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme der begünstigten Geräte (s Rn 1680–1685a) und Programme (s Rn 1686–1689) durch einen IT-Service des ArbG als begünstigte Dienstleistungen an.
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