Rn. 1690

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Um eine möglichst umfassende Steuerfreistellung zu erhalten, betreffen die Fälle 1–3 des § 3 Nr 45 S 1 EStG die Hardware, der Fall 4 die Software und Fall 5 die damit zusammenhängenden Dienstleistungen des ArbG. Gemeint ist wohl ua der Fall, dass der ArbG Software auf dem betrieblichen PC nach Wünschen des ArbN konfiguriert (= Dienstleistung). Der Gesetzgeber nimmt zu diesem Fall in seiner Begründung nicht gesondert Stellung. Die FinVerw sieht aber in H 3.45 LLStH 2023 insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme der begünstigten Geräte (s Rn 16801685a) und Programme (s Rn 1686–1689) durch einen IT-Service des ArbG als begünstigte Dienstleistungen an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge