Rn. 394
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Empfänger der Bezüge darf nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten (dieses Wort wurde ab VZ 2007 eingefügt, s Rn 370d) ArbN-Tätigkeit verpflichtet werden (§ 3 Nr 11 S 3 EStG), zB eine Betreuungsperson iRd §§ 32–35, 42, 42a SGB VIII als ArbN (H 3.11 EStH 2021 "Pflegegeld" iVm BMF vom 31.08.2021, BStBl I 2021, 1802 Teil H).
Rn. 394a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Daraus folgt:
- Eine "bestimmte" wissenschaftliche oder künstlerische Gegenleistung liegt daher nicht vor, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gegenleistung gefordert wird; die Einzelfallabgrenzung wird schwierig sein.
- "Verpflichtet" meint insbesondere eine (einzel-)vertragliche (mündliche oder schriftliche) Verpflichtung des Empfängers der Bezüge; auf die Laufzeit derselben kommt es nicht an.
- Eine "bestimmte" ArbN-Tätigkeit meint nicht eine allgemeine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme (auch s Rn 370d).
- Mit der "ArbN-Tätigkeit" dürfte eine weisungsgebundene Tätigkeit, eingegliedert in den Betrieb des Bezügegebers gemeint sein.
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